Der Betriebsrat ist das Kollegialorgan des Betriebes, das die Interessen der ArbeitnehmerInnen vertritt. Legitimiert wird er von der Belegschaft durch die Betriebsratswahl. Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt.
Seine Aufgabe ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Mitarbeiter:innen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Dazu verfügt der Betriebsrat über eine Reihe an Befugnissen und Mitwirkungsrechten, die im Wesentlichen im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt sind:
Der/Die Arbeitgeber:in muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelentscheidungen informieren. Daher ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet, mindestens vierteljährlich – auf Verlangen des Betriebsrates monatlich – gemeinsam mit dem Betriebsrat Beratungen über laufende Angelegenheiten des Betriebes durchzuführen.
Der Betriebsrat hat gewisse Einschreitungsbefugnisse. Das bedeutet, dass der Betriebsrat Maßnahmen beantragen und die Beseitigung von Mängeln verlangen kann. Insbesondere ist er berechtigt, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, betrieblichen Ausbildung, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie menschengerechten Arbeitsgestaltung einzubringen.
Das Überwachungsrecht bezieht sich vor allem auf die Einhaltung der für die Mitarbeiter:innen des Betriebes geltenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören im Wesentlichen das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Gleichbehandlungsgesetz.
Dahingehend ist der Betriebsrat u. a. berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der ArbeitnehmerInnen und die zur Berechnung der Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Betriebsrates die Einhaltung der geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.
Neben diesen Befugnissen kommen dem Betriebsrat weitere besondere Mitwirkungsrechte in sozialen (z. B. Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Mitwirkung bei Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung), wirtschaftlichen (z. B. Mitwirkung bei Betriebsänderungen) und personellen Angelegenheiten zu, worunter u. a. folgende Punkte fallen:
Mitwirkung bei
Anfechtung von
Ihre Umsetzung finden die Befugnisse und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates für das allgemeine Personal an der Kunstuniversität Linz innerhalb von vier thematischen Arbeitsbereichen: