In einem Betrieb mit mehr als 50 Mitarbeiter*innen ist gemäß §78 des ArbeitsnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
Die arbeitsmedizinische Betreuung hat nach jeder Begehung dem Rektorat die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekanntzugeben.
Das Rektorat hat diese Verbesserungsvorschläge, Informationen und Unterlagen den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln.
Dr. Monika Zajac-Zöchbauer
AMD - Arbeitsmedizinischer Dienst GmbH
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