Die Rechtsvorschriften in Österreich – insbesondere das Arbeitnehmer*innenschutzgesetz (ASchG) zielen darauf ab, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.
Hauptadressat des Gesetzes ist der*die Arbeitgeber*in. Er*Sie ist zuständig für die Umsetzung der Bestimmungen und trägt hierfür die Verantwortung.
Grundlage dafür ist die Erhebung und Beurteilung von Sicherheitsgefahren und Gesundheitsrisiken sowie deren Beseitigung durch entsprechende Maßnahmen (siehe Arbeitsplatzevaluierung und Dokumentation).
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Er muss den*die Arbeitgeber*in auf Gefahrenstellen und Missstände hinweisen und mit ihm*ihr über deren Beseitigung beraten. Falls notwendig, kann der Betriebsrat eine Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat anfordern.
Die Interessen der Arbeitnehmer*innen mit Fokus auf Sicherheit und Gesundheit werden durch die Sicherheitsvertrauenspersonen vertreten.
Eine wichtige Rolle kommt außerdem den sogenannten Präventivfachkräften zu. Zu ihnen gehören Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner*innen und weitere Fachkräfte, wie z. B. Arbeitspsycholog*innen. Sie haben die Aufgabe, den*die Arbeitgeber*in, die Sicherheitsvertrauenspersonen, den Betriebsrat sowie die Mitarbeiter*innen selbst zu beraten und zu unterstützen.
Der*Die Arbeitgeber*in muss außerdem Vorkehrungen treffen, um das Entstehen von Bränden und im Fall eines Brandes eine Gefährdung der Arbeitnehmer*innen zu vermeiden. Dazu gehört u. a. die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und -warten.
Ebenso braucht es Vorkehrungen, damit Mitarbeiter*innen bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet wird, weswegen es in Betrieben Ersthelfer*innen gibt.
Neben den genannten zuständigen Organen und Personen kommen aber auch den Mitarbeiter*innen gewisse Pflichten bezogen auf den Arbeitnehmer*innenschutz zu (siehe § 15 ASchG).