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Abschluss der Mobilität

Vorlage von Nachweisen

Folgende Nachweise sind bis spätestens 30 Tage nach Abschluss der Mobilität im International Office vorzulegen:

Nachweis über die im Gastland tatsächlich verbrachte physische Mobilität

  • Ehrenwörtliche Erklärung - Aufenthaltsdauer (Download unter Formulare)
     

Nachweise bei Bezug eines Top-Up für Studierende mit geringeren Chancen:

bei einer chronischen Krankheit:

  • ärztliches Attest mit einem Nachweis über die entstehenden Mehrkosten im Vergleich zum Aufenthalt im Entsendeland (Österreich)

bei Behinderung:

  • Behindertenpass (in Österreich ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50% ausgestellt) oder Bescheid GdB unter 50% mit einem Nachweis über die entstehenden Mehrkosten im Vergleich zum Aufenthalt im Entsendeland

bei Mobilität mit Kind/ern:

  • Geburtsurkunde, ggf. Nachweise über die Obsorge, Meldezettel oder sonstiger Nachweis über den Aufenthalt des Kindes/der Kinder im Gastland
  • offizielle Dokumente wie z.B.: Schul- oder Kindergartenbesuchsbestätigung (im Original) oder
  • Meldenachweis im Gastland (im Original) oder
  • sonstiger Nachweis über den Aufenthalt des Kindes/der Kinder im Gastland (Zusammenhang mit Reisebelegen wie Boardingpässe, Tickets etc. im Original)
     

Nachweis über das hauptsächlich genutzte Verkehrsmittel

  • Ehrenwörtliche Erklärung (Download unter Formulare)
     

Verpflichtender Report

  • UFG-Report (Download unter Formulare) - anonyme Veröffentlichung siehe Report


Erst nach Erbringung der Nachweise erfolgt die Abrechnung des Auslandsstipendiums.

 

Anerkennung

Nachweis über das erfolgreiche Arbeiten im Ausland

  • Bestätigung  (Download unter Formulare)
     

Diploma Supplement

Das Europass Diploma Supplement enthält detaillierte Angaben über den erworbenen Hochschulabschluss, siehe link
Der Auslandsaufenthalt wird darin vermerkt. Die Ausstellung des Diploma Supplements erfolgt nach Studienabschluss durch die Rechts- und Studienabteilung.
 

Zu beachten:

Auslandsbeihilfe der Stipendienstelle
Bezieher*innen einer Auslandsbeihilfe der Stipendienstelle (nur bei Studienaufenthalten) müssen ihren Auslandsaufenthalt abschließen.

IPS des Landes Oberösterreich
IPS Bezieher*innen müssen ihren Auslandaufenhalt abschließen, siehe IPS Richtlinien

 

update 22.5.2024