WICHTIG:
Mindeststudienleistung für die Mobilitäts-Förderung: Anerkennung von 3 ECTS pro Auslands-Monat. Falls alle bzw. die meisten ECTS laut Curriculum absolviert wurden, besteht die Möglichkeit, einen Auslandsaufenthalt im Rahmen der Vorbereitung der Verfassung von wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeiten (Bachelor-, Master-, Diplomarbeit, Dissertation) zu beantragen.
Beurlaubte Studierende können nicht an den Austauschprogrammen teilnehmen!
Eine Verlängerung des Aufenthaltes ist nur vom Wintersemester in das Sommersemester möglich und ist von der Zustimmung der Gastuniversität sowie von der budgetären Bedeckbarkeit abhängig. Die endgültige Zusage eines Studienplatzes erfolgt durch die Partneruniversität!
Besteht der bilaterale Vertrag zwischen 2 Studienrichtungen, werden die entsendenden Studierenden von ihrer Studienrichtung für den Austausch nominiert.
update 17.10.2023