Präambel
An der Kunstuniversität Linz setzen die Studienrichtungen "BA Architektur", "BA Industrial Design" und "BA Kulturwissenschaften" den Nachweis der "allgemeinen Universitätsreife" voraus. Laut § 64 (1) UG können Personen ohne Reifeprüfung durch Ablegen der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelor und Diplomstudien erlangen.
Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.
Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat der Kunstuniversität Linz einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
Studienberechtigungsgruppen
Die Studienberechtigungsprüfung kann an der Kunstuniversität Linz für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:
Ingenieurwissenschaftliche Studien (dieser Gruppe sind an der Kunstuniversität Linz die Bachelorstudien "Architektur" und "Industrial Design" zugeordnet)
Für diese Studienrichtungsgruppe legt das Rektorat folgende Prüfungsfächer fest:
"Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien" (dieser Gruppe ist an der Kunstuniversität Linz das Bachelorstudium Kulturwissenschaften zugeordnet)
Für diese Studienrichtungsgruppe legt das Rektorat fest:
Prüfungsanforderungen und -methoden, Prüfungen / Anerkennungen
Die Prüfungsanforderungen in den Pflichtfächern orientieren sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe und umfassen
Das Wahlfach ist nach Wahl der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus dem Bereich des angestrebten Studiums zu entnehmen und in Form einer mündlichen oder schriftlichen Fachprüfung zu absolvieren. Das Wahlfach kann auch durch Lehrveranstaltungsprüfungen abgelegt werden, wobei je Wahlfach die Lehrveranstaltung mindestens 2 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen hat. Über die Zulässigkeit der Wahlfächer entscheidet das für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in erster Instanz zuständige Organ, die Vizerektorin / der Vizerektor für Lehre. Diese / r kann auch eine Liste alternativer Prüfungen für die Wahlfächer festlegen.
Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt hat, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens 4 Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität, oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gem. Gewerbeordnung BGBl. Nr. 194/ 1994 oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach auf Ansuchen zu befreien.
Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen.
Die Beurteilung einer Prüfung hat mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf "bestanden" zu lauten, wenn keine Prüfung mit "nicht bestanden" beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit "nicht bestanden" festzulegen.
Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule oder Fachhochschule an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
Mit positiver Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gilt der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife als erfüllt. Der Nachweis der besonderen Eignung für das angestrebte Studium an der Kunstuniversität Linz (Zulassungsprüfung) muss zusätzlich erbracht werden.