Der Vertrag über sie Europäische Gemeinschaft (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) enthalten grundlegende Bestimmungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie ein Bekenntnis zur Beseitigung von Ungleichheiten, insb. zur Herstellung von Entgeltgleichheit. Im AEUV findet sich auch die Verpflichtung zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gibt es neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Artikel 20, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, spezifische Diskriminierungsverbote in Artikel 21 und 23. Artikel 21 enthält ein umfassendes Verbot der Diskriminierung insbesondere aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Die Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination Against Women - CEDAW)
Die CEDAW wurde 1982 von Österreich ratifiziert (BGBL 443/1982), die Artikel 1-4 stehen im Verfassungsrang. Die Konvention verpflichtet Österreich zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen in sämtlichen Lebensbereichen (Ehe und Familie, Arbeits- und Sozialbereich, Bildung und Ausbildung, im politischen und öffentlichen Leben, Gesundheit und Schutz vor Gewalt). Frauen können sich mit einer Beschwerde an das CEDAW-Komitee wenden, wenn sie ihre Rechte unter der Konvention verletzt sehen.
cedaw.pdf